AGB
Hier finden Sie unsere jeweils gültige Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Comco EPP GmbH (AT)
- Comco Nylon GmbH (DE)
- Comco EPP Middle East DMCC (AE)
- Comco EPP East Asia & PI Division (KR)
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Comco EPP GmbH
Gerichtsstand Landeshauptstadt Salzburg, Österreich Fassung vom Oktober 2020
I. Vertragsabschluss
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen und auch, wenn nicht nochmals gesondert vereinbart, für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen, widersprechende Einkaufsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen, es sei denn, jene wären unterschriftlich mit dem Käufer vereinbart. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Handelsvertreter und Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Muster, Proben und Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit unserer Erzeugnisse beruhen auf unseren Erfahrungen und unserem Fachwissen, stellen jedoch keine Eigenschaftszusicherung dar. Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie andere Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist.
3. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge und/oder Auftragsteile aus produktionstechnischen Gründen zu stornieren. Derartige Stornierungen haben längstens binnen 3 Monaten ab Auftragserteilung zu erfolgen und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen welcher Art immer. Der Punkt I./2. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
II. Preise / Frachtkosten
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager, Frachtkosten werden sohin in Rechnung gestellt. Anders lautende Vereinbarungen sind allerdings möglich, müssen aber ausdrücklich schriftlich getroffen werden.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer Festpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, rein netto ohne Abzug und ohne Mehrwertsteuer. Abgaben und andere Kosten Dritter werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsabschluß erhöhen oder falls sie neu entstehen, vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
III. Zahlung / Verrechnung
1. Die Rechnung wird am Tage der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzug zahlbar.
2. Die Zahlung hat in bar zu erfolgen, per Scheck oder durch Bank- oder Giroüberweisungen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster Linie auf Zinsen und Kosten und in zweiter Linie auf unsere älteste Forderung angerechnet. Wir behalten uns hiervon abweichende Verrechnungen vor. Sofern noch ältere, nicht skontoberechtigte Rechnungen offenstehen, ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
3. Bei Zahlungsverzug werden bei Unternehmensgeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gem § 456 UGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, die Forderungen gegen den Käufer an Factoring-Firmen abzutreten, zu veräußern oder zum Inkasso zu übergeben. Die damit verbundenen Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen, gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
5. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen die dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns zustehen, aufzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zuwiderhandlungen berechnen wir eine dem Fall angemessene Bearbeitungsgebühr.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten (auch Saldo-) Verbindlichkeiten – gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde die Verbindlichkeiten bestehen – uns gegenüber getilgt hat. Wir sind verpflichtet, unsere Sicherheiten (welche konkret erfolgt nach unserer Wahl) freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Käufer darf die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr nur dann weiterveräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolles zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen, und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
V. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und Termine
1. Sämtliche Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Sofern wir von unseren Vorlieferanten nicht oder nur teilweise beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise frei. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Auftrages, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Termine beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Auslieferung aus unserem Lager. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
3. Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Seuchen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle entsprechenden Ereignisse gleich, die uns die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, Betretungsverbote, Quarantänemaßnahmen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem Vorlieferer eintreten. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und teilen wir dem Besteller auf Anfrage nicht unverzüglich mit, dass nunmehr innerhalb einer Anlauffrist von 14 Tagen geliefert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Gegenseitige Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist wird der Besteller erstmals von der Abnehmerverpflichtung frei, wenn er uns dies anzeigt, oder eine schriftliche Erklärung von uns erhält. Wir werden jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn wir während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordern, ob er Vertragserfüllung verlangt, und sich dieser nicht unverzüglich äußert.
5. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
VI. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind innerhalb von drei Arbeitstagen beim Lieferanten unter Angabe des Reklamationsgrundes und der zugehörigen Rechnungsnummer anzuzeigen, andernfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige innerhalb von 4 Wochen ab Wareneingang erfolgen. In jedem Fall ist die Gewährleistungsfrist nach 6 Monaten abgelaufen. Reklamationen, die später als die oben genannten Fristen eingehen, sind wirkungslos.
2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen, insbesondere der Qualität oder des Gewichts, berechtigen nicht zur Beanstandung.
3. Gibt uns der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
4. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von zwei Wochen nach Rückempfang der Ware. Retouren und Reklamationen nehmen wir nur nach schriftlicher
Zustimmung zur Rücksendung entgegen. Die Annahme eingesandter Retouren ohne unsere Zustimmung wird verweigert.
5. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
6. Obige Bestimmungen zu 1.– 5. gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
VII. Produkthaftung
1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (dies gilt jedoch nicht für Personenschäden).
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
IX. Umgehungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
1. Umgehungen der Zahlungs- und Lieferbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte sind unzulässig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch für das Mahnverfahren, soweit gesetzlich zulässig, die Landeshauptstadt Salzburg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht, durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Comco Nylon GmbH
Comco Nylon GmbH, Insel Oberau 19, D – 56133 Fachbach
Stand: Januar 2022
I. Geltung, Angebot und Abschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird ausdrücklich widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, wie z. B. Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
II. Preise
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
III. Liefer- und Leistungszeit / Teillieferung
1. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
2. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so kann uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns in diesen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Branchenübliche Mehr-/oder Minderlieferungen (+/-10 %) der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
IV. Versand und Gefahrenübertragung
1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl überlassen.
2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.
V. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug unmittelbar nach Rechnungserhalt zahlbar.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht zulässig.
3. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Beginn des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Ein höherer Verzugsschaden kann von uns geltend gemacht werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung, durch die Verbindung oder durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnung in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltswaren zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
4. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert, er folgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt:
a. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen,
b. die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VII. Mängel / Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder Beendigung unserer Leistung anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht be- /verarbeitet werden. Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können dann keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach der Vermischung mit anderen Waren oder nach Ver-/Bearbeitung gerügt wurde.
2. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge werden wir als mangelhaft erkannte Ware zurücknehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware liefern oder nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich das Recht vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung
Wir haften nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistiger Täuschung und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleibt unberührt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Leistung ist, soweit nicht anders vereinbart, Fachbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, Lahnstein. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Auf Anfrage!
Auf Anfrage!